rechtliche Hinweise,
die Bundesärztekammer* hat das Fernbehandlungsverbot deutlich gelockert
*121. Deutscher Ärztetag Erfurt, 08.05. - 11.05.2018 TOP IV Änderung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä (Fernbehandlung),
- aber im Heilmittelwerbegesetz* gibt es dieses zur Zeit weiterhin folgenden Wortlaut,
*§ 9 des Heilmittel-Werbe-Gesetzes besagt:
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
hieraus interpetiere ich also,
Fernbehandlungen sind solche, bei denen der Behandler den Patienten nicht persönlich kennen gelernt und untersucht hat oder im Verlauf der Therapie nicht ausreichend genug sieht um den aktuellen Zustand des Patienten zu überprüfen und folglich zu bewerten,
meine obiges zusätzliches Angebot ersetzt nicht ihre Sitzungen bei mir, es bietet viel mehr die Möglichkeit Rückfragen - oder beim Termin noch nicht gestellte Fragen nochmals via Bild und Ton zu erklären ohne dafür zusätzlich in die Praxis kommen zu müßen, zB bei Entspannungsübungen, es ist, für Patienten, die bereits bei mir in Behandlung sind, eine zusätzliche Unterstützung,